Rechtsformen
Die richtige Wahl für Ihren Betrieb
Die Rechtsformwahl für Ihr Unternehmen. Von ihr hängt nicht nur das äußere Erscheinungsbild ab; sie bestimmt, wieviel Geld Sie fürs Finanzamt berappen müssen, und wie weit Sie für Verluste haften.
In Deutschland können Unternehmer zwischen etwa zehn verschiedenen Rechtsformen wählen – von der unkomplizierten Einzelfirma bis zur GmbH & Co KG. Für welche Sie sich entscheiden, hängt im wesentlichen von folgenden Fragen ab:
-Wollen Sie Ihr Geschäft allein oder mit anderen zusammen betreiben?
-Sind Ihre Partner reine Geldgeber oder aktive Mitunternehmer?
-Haften Sie gegenüber Banken und Lieferanten persönlich?
-Wie hoch ist das Haftungsrisiko in Ihrem Metier? Wollen Sie die Haftung beschränken?
-Können Sie viel Eigenkapital aufbringen?
-Soll die Rechtsform ein möglichst hohes Ansehen bei Geldgebern und Geschäftspartnern haben?
- Wollen Sie möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung haben
Die wichtigsten Rechtsformen:
Vorteile, Risiken, Vertragsmuster
1.1 Einzelunternehmen
1.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR und BGB-Gesellschaft)
1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
1.5 Kommanditgesellschaft (KG)
1.6 GmbH & Co KG
1.7 Freiberufler
1.1 Einzelunternehmen
Die einfachste Art ein Unternehmen zu gründen: Ein Geschäft eröffnen und schon sind Sie Einzelunternehmer.
Vorteile: Sie sind Ihr eigener Herr, niemand kann Ihnen etwas vorschreiben, Sie führen Ihren Laden, wie es Ihnen gefällt. Sie müssen keine Formalitäten einhalten (erst ab einer bestimmten Größe – sprich Umsatz und Mitarbeiterzahl – müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen) und Sie brauchen auch kein Stammkapital.
Risiko: Wenn etwas schiefgeht, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen
Fazit: Kleinunternehmer und Freiberufler sind mit dieser Einfachvariante für den Anfang gut bedient. Die Vorteile anderer Rechtsformen lassen sich oft erst bei höheren Gewinnen voll ausschöpfen
1.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR und BGB-Gesellschaft)
Sobald Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammentun, sind Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz GbR oder BGB-Gesellschaft genannt. Alle Partner sind gleichberechtigt – das heißt: Beschlüsse müssen einstimmig gefaßt, die Gesellschaft kann nur gemeinsam nach außen vertreten werden. Im Gesellschaftervertrag können Sie natürlich Sonderregeln vereinbaren.
Vorteil: Sie brauchen keinen Pfennig Stammkapital. Die BGB-Gesellschaft ist daher ideal für alle Freiberufler, die sich zusammenschließen.
Risiko: Alle Partner der BGB-Gesellschaft haften mit ihrem gesamten Privatvermögen. Baut Ihr Partner Mist, müssen Sie im Zweifelsfall zahlen – und zwar die gesamte Schuld. Sie können sich nicht auf Ihren – oder 30prozentigen Anteil an der Firma zurückziehen.
1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Hier ist der Name Programm. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die risikoärmste Gesellschaftsform. Sie schließen sich mit einem oder mehreren Gesellschaftern zusammen und bestimmen einen Geschäftsführer, der das Sagen hat. So will es das Gesetz. Für eine GmbH müssen Sie aber Startkapital mitbringen. Mindestens 50 000 Mark brauchen Sie für die Einlage. Sie müssen den Betrag aber nicht bar auf den Tisch legen. Als Einlage gelten auch Sachwerte – also der Firmenwagen, Maschinen oder die Büroeinrichtung.
Vorteil: Alle Gesellschafter haften Geschäftspartnern gegenüber nur in Höhe der Einlage, nicht mit dem Privatvermögen. Außerdem gibt es viele interessante Steuertricks. Sie können auch eine Ein-Mann-GmbH gründen. Sie sind Chef im eigenen Haus und quasi bei Ihnen selbst als Geschäftsführer angestellt.
Nachteil: Das Gründungsprozedere ist ziemlich aufwendig. Und auch die Haftungsbeschränkung hat ihre Tücken. Denn Geschäftspartner und Geldgeber kennen die Haftungsbeschränkung natürlich auch. Bei der Kreditvergabe verlangen Banken in der Regel auch private Sicherheiten, sobald das Volumen über 50 000 Mark hinausgeht.
1.4 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die große Schwester der BGB-Gesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). Sie ist die große alte Dame unter den Rechtsformen. Bei Einsteigern ist sie allerdings die Ausnahme. Denn der Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes mehrerer Personen unter gemeinschaftlicher Firma. Das setzt eine gewisse Größenordnung voraus. Die OHG genießt aber ein sehr hohes Ansehen bei Kreditinstituten und Banken, da Mitglieder mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Beispiel: Die Brüder Paul und Uwe Käfer gründen eine Personengesellschaft, deren Zweck der Handel mit Audi- und VW-Jahreswagen ist. Sie rechnen mit einem Gesamtumsatz von jährlich drei Millionen Mark. Die Gesellschaft betreibt aufgrund ihrer Größe ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe. Sie muß ins Handelsregister eingetragen werden – Gesellschaftsform ist somit die der OHG.
1.5 Kommanditgesellschaft (KG)
Ein Mittelding zwischen OHG und GmbH ist die Kommanditgesellschaft (KG). Wenn Sie fremdes Kapital in Ihre Firma einbringen wollen bzw. können, bietet sich die KG an. Sie besteht aus zwei unterschiedlich haftenden Gesellschaftergruppen: den Komplementären und den Kommanditisten.
In der KG führen Sie als Komplementär allein die Geschäfte. Sie haben das alleinige Entscheidungsrecht, haften aber auch mit Ihrem Privatvermögen. Die Kommanditisten schießen Kapital zu, halten sich aber im großen und ganzen aus der Geschäftsführung heraus. Dafür haften sie auch nur mit ihrer Einlage. Die KG ist besonders gut geeignet, wenn sich beispielsweise Angehörige an Ihrer Firma beteiligen wollen.
1.6 GmbH & Co KG
Hinter dem Wortungetüm verbirgt sich eine einfache Kommanditgesellschaft – mit einer Besonderheit: Der Komplementär – also derjenige, der leitet und haftet – ist eine GmbH. Dadurch können Sie die Haftung quasi durch die Hintertür beschränken.
Die Gesellschafter der GmbH sind meistens die Kommanditisten der KG. Ansonsten sind Sie in der Gestaltung Ihrer Firma völlig frei. Sie gestalten die Höhe der Fremdeinlagen, die Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Beteiligung am Gewinn. Die GmbH & Co KG ist ideal, wenn Sie eine KG führen möchten, aber nicht das hohe Haftungsrisiko eingehen wollen.
1.7 Freiberufler
Wenn Sie als Freiberufler arbeiten, müssen Sie in punkto Rechtsform ein paar Sonderregeln beachten. Insbesondere, wenn Sie mit anderen Freiberuflern als gleichberechtigte Partner zusammenarbeiten wollen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 18 Einkommensteuergesetz genau festgelegt, wer zum Beispiel zur Gruppe der Freiberufler gehört:
Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Ingenieure, Journalisten, Sachverständige, Fotografen, Dolmetscher, Grafiker.
Drei Zusammenschlüsse sind üblich
1. Die Sozietät
Die klassische Kooperationsform für Freiberufler ist die Sozietät. Sie ist nichts anderes als eine BGB-Gesellschaft. Sie arbeiten mit Ihren Partnern auf gemeinsame Rechnung und teilen später den Gewinn.
2.Die Bürogemeinschaft
Noch einfacher ist die Bürogemeinschaft organisiert. Sie mieten mit Gleichgesinnten ein gemeinsames Büro, teilen die Anschaffung von Computer, Fax und Kopierer sowie das Personal. Ansonsten arbeiten Sie unabhängig. Auch die Bürogemeinschaft ist rechtlich eine BGB-Gesellschaft.
3.Die Partnerschaftsgesellschaft
Seit 1. Juli 1995 gibt es diese spezielle Rechtsform für Freiberufler. Sie ähnelt der OHG. Zugelassen sind aber nur Freiberufler (keine Gewerbetreibenden). Als Partner haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Die Gesellschaft wird beim Amtsgericht in ein sogenanntes Partnerschaftsregister eingetragen. Damit stellt sie eine eigene Rechtsperson dar und kann zum Beispiel Immobilien erwerben.
Beispiel: Architekt Bernd Baumeister hat fünf Jahre in einem großen Architekturbüro gearbeitet. Jetzt will er sich endlich selbständig machen. Doch aus seiner Berufspraxis weiß er: An die großen Aufträge kommt ein Einzelkämpfer selten. Also beschließt er, sich mit einem Bauplaner und einem befreundeten Statiker zusammenzuschließen. Als Partnerschaftsgesellschaft können die drei unter einem Namen firmieren und ihre Dienste als Paket anbieten.
So gründen sie eine Partnerschaftsgesellschaft PG
Um eine PG zu gründen, genügt ein einfacher Vertrag. Er muß nicht - wie etwa ein GmbH–Vertrag notariell beurkundet werden, muß aber folgende Punkte enthalten: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich der Partnerschaft, Name, Wohnsitz und Beruf der jeweiligen Partner.
Bei der PG haftet jeder Partner mit seinem Privatvermögen. Sie können das Haftungsrisiko jedoch umgehen, indem Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit aufnehmen und dort festlegen, daß nur der Partner haftet, der die Entscheidung darüber traf, die zum Verlust führte, und damit das Geschäft zu verantworten hat.
Vorteile:
-Für eine Partnerschaftsgesellschaft benötigen Sie im Unterschied zur GmbH kein Mindestkapital
-Das Gründungsprozedere ist weniger aufwendig als bei der GmbH. Ein einfacher Vertrag ohne notarielle Beurkundung genügt
-Der Aufwand für die Buchhaltung ist relativ gering. Sie unterliegen nicht der Buchführungs­ und Bilanzierungspflicht
-Sie müssen weder Köperschafts­ noch Gewerbesteuer zahlen
Nachteil:
Wenn die Partnerschaft pleite geht, haften Sie und Ihre Partner mit dem jeweiligen Privatvermögen. Es ist nicht möglich, das Risiko generell zu beschränken
Besonderheit:
Die Partnerschaftsgesellschaft kann sich mit eigenem Namen präsentieren. Der Name muß den Nachnamen mindestens eines Partners, alle vertretenen Berufe und den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ enthalten.
Zu 1.2
Beispiel für einen BGB-Gesellschaftsvertrag
Frau Gretel Schlau, wohnhaft in ... und Herr Max Reich, wohnhaft in ... schließen sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen, um gemeinsam ein Modegeschäft unter der Bezeichnung „Neuer Chic“ zu führen.
§ 1 Ort der Geschäftstätigkeit
Das Geschäft soll in ... betrieben werden, wo sich auch die Ladenräume befinden, die den Sitz der Gesellschaft bilden.
§ 2 Kapitalausstattung
Das aufzubringende Startkapital für die Gesellschaft beträgt ... DM, in Worten ... Deutsche Mark. Darauf leisten Frau Gretel Schlau eine Einlage in Höhe von ... DM; Herr Max Reich eine Einlage in Hohe von ... DM. Diese Beträge können auch ratenweise erbracht werden, sofern dadurch die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht gefährdet wird. Achtung: Soll ein Grundstück eingebracht werden, ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
§ 3 Vertretung der Gesellschaft und deren Einschränkungen
Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Einzelne Geschäfte mit einem Volumen von mehr als 5000 DM können nur gemeinsam abgeschlossen werden. Diese Einschränkung ist den Geschäftspartnern vor Geschäftsabschlüssen mitzuteilen.
§ 4 Konkurrenzklausel
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Über eventuelle Nebentätigkeiten ist der andere Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Dabei kann das erste Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr von weniger als zwölf Monaten sein.
§ 6 Jahresabschluß und Gewinnverteilung
Der Jahresabschluß ist nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Der sich dabei ergebende Gewinn oder Verlust ist nach Köpfen zu verteilen. Bei der Entnahme von Gewinnen sind die Belange der Gesellschaft zu berücksichtigen. Das schließt ein, daß Gewinnteile auch darlehensweise der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen sind. Die Bedingungen sind in einem besonderen Vertrag zu regeln.
§ 7 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird in der Weise aufgelöst, daß entweder beide Gesellschafter die Liquidation vornehmen oder ein Gesellschafter im Einvernehmen mit dem verbleibenden Gesellschafter seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Es ist auch einem Gesellschafter gestattet, den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen und das Unternehmen als Einzelfirma fortzusetzen. Letzteres gilt besonders dann, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
§ 8 Zwangsauflösung der Gesellschaft
Bei der Zwangsauflösung der Gesellschaft hat der ausscheidende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Kapitalkonto am Tag des Ausscheidens. Auf die Feststellung und Ausschüttung der stillen Reserven besteht kein Anspruch.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags mit gesetzlichen Vorschriften nicht übereinstimmen, so ist diese Bestimmung so auszulegen, daß der vereinbarte Zweck weitestgehend erreicht wird.
..................................., den ...........................
Unterschrift
Zu 1.3
Beispiel für ein GmbH-Vertragsmuster
Frau Gretel Schlau, wohnhaft in ... und Herr Max Reich, wohnhaft in ... erklären vor dem unterzeichnenden Notar ... Urkundenrolle Nr. ... die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 1 Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ... Die Gesellschaft betreibt den Handel mit Bekleidungen aller Art. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Firmen oder Gesellschaften beteiligen oder deren Geschäftsführung übernehmen.
§ 2 Name der Firma
Der Name der Firma lautet: „Neuer Chic – Reich und Schlau“; Bekleidungsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 3 Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft wird auf 200 000 DM festgesetzt. Darauf übernehmen Frau Gretel Schlau 100 000 DM und Herr Max Reich 100 000 DM. Die Gesellschafter versichern zugleich, daß ein Viertel des gezeichneten Kapitals zur unbeschränkten Haftung der Gesellschaft bereitsteht.
§ 4 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Zu den ersten Geschäftsführern der Gesellschaft werden Frau Gretel Schlau und Herr Max Reich bestellt. Sie vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Sollen weitere Geschäftsführer bestellt werden, so vertreten jeweils zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinsam. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
§ 6 Gesellschafterversammlung
Über wichtige Entscheidungen ist eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und das Ergebnis zu protokollieren. Wichtige Entscheidungen sind:
1)...
2)...
Die Einberufung erfolgt mit der Bekanntgabe der zu beschließenden Punkte in einer Tagesordnung. Dies muß zwei Wochen vor der Abhaltung der Versammlung mittels eingeschriebenem Brief geschehen.
§ 7 Beschlußfassung
Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Dabei gewähren je 100 DM gezeichneten Kapitals eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Feststellung das Jahresabschlusses, Entlastung der Geschäftsführer
Die Gesellschafterversammlung hat auch über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen. Dazu haben die Geschäftsführer einen nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellenden Jahresabschluß vorzulegen.
§ 9 Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschaftsanteile können nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zum Ende eines Wirtschaftsjahres übertragen werden. Diese Übertragung muß der Gesellschaft mit eingeschriebenem Brief mindestens sechs Monate zuvor angezeigt werden.
§10 Einziehung von Gesellschaftsanteilen[1]
Die Gesellschafter können auch die Einziehung von Gesellschaftsanteilen beschließen. Dies gilt besonders dann, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das gerichtliche Vergleichs- oder das Konkursverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht mehr, um sich gegen die Einziehung zu wehren.
§ 11 Liquidation der Gesellschaft
Wird die Gesellschaft durch Liquidation beendet, so ist aus den Reihen der Gesellschafter ein Liquidator zu bestellen. Dieser hat das Geschäftsvermögen zu veräußern, die Gläubiger zu befriedigen und den verbleibenden Überschuß entsprechend der Höhe der zuletzt von den Gesellschaftern gehaltenen Beteiligung zu verteilen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags mit gesetzlichen Vorschriften nicht übereinstimmen, so ist diese Bestimmung so auszulegen, daß der vereinbarte Zweck weitestgehend erreicht wird.
............................................., den ...........................
Unterschrift
Nachdem Sie mit Ihren Geschäftspartnern einen Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung – das ist das gleiche – aufgestellt haben, muß das Papier von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben und von einem Notar beurkundet werden. Erst dann gilt der Vertrag als geschlossen. Dann müssen Sie die Gesellschaft beim Handelsregister des Amtsgerichts anmelden. Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Handelregister. Neben dem Vertrag muß sichergestellt sein, daß von den Gesellschaftern mindestens einer seine Stammanteile einbezahlt hat.
Zu 1.7
Vertragsmuster für eine Partnerschaftsgesellschaft
§ 1 Name
Der Name der Partnerschaft lautet:
Schlau, Reich Partnerschaft, Rechtsanwälte und Steuerberater
§ 2 Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ...
§ 3 Rechtsform
Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
§ 4 Gegenstand und Zweck der Partnerschaft
Gegenstand und Zweck der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Steuerberater.
§ 5 Einlagen und Partnerschaftsvermögen
Jeder Partner ist zur Hälfte am Partnerschaftsvermögen beteiligt.
§ 6 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 20. Februar und endet am 19. Februar.
§ 7 Dauer und Kündigung
Die Partnerschaft wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Sie beginnt mit Eintragung in das Partnerschaftsregister. Jeder Partner kann die Partnerschaft mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
§ 8 Kunden
Alle Partner bringen ihre bisherigen Kunden in die Partnerschaft ein.
§ 9 Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung ist jeder Partner berechtigt. Die Betreuung der Kunden erfolgt selbständig und eigenverantwortlich durch den jeweiligen Partner, sofern die Partner nichts anderes beschließen.
§ 10 Haftung
Die Partnerschaft beschränkt die persönliche Haftung der einzelnen Partner für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denjenigen Partner, der die berufliche Leistung zu erbringen oder zu leiten hat.
Im Innenverhältnis gilt für Haftungsfälle das Verursacherprinzip.
§ 11 Gewinn- und Verlustverteilung
Alle Einnahmen der Partner aus der gemeinsamen Tätigkeit sind Einnahmen der Partnerschaft; ebenso sind alle Ausgaben als Betriebsausgaben der Partnerschaft zu behandeln.
An Überschüssen und Verlusten sind die Partner jeweils zur Hälfte beteiligt.
§ 12 Entnahmen
Jeder Partner ist berechtigt, zu Lasten seines Gewinnanteils im laufenden Wirtschaftsjahr insgesamt einen Betrag von Ö des im abgelaufenen Wirtschaftsjahr auf ihn entfallenden Gewinns zu entnehmen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags mit gesetzlichen Vorschriften nicht übereinstimmen, so ist diese Bestimmung so auszulegen, daß der vereinbarte Zweck weitestgehend erreicht wird.
Entscheidungshilfe
Die optimale Rechtsform für ein Unternehmen gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Was für Sie wichtig ist, mag für eine/n andere/n Unternehmer/in irrelevant sein.
Orientieren Sie sich bei Ihrer Entscheidung an vier Regeln:
-Risiko und Gewinnerwartung niedrig: Einzelfirma oder OHG
-Risiko und Gewinnerwartung hoch: GmbH & Co. KG
-Vermögen der Gesellschaft klein: GmbH
-Vermögen der Gesellschaft groß: Einzelfirma, OHG oder eine Mischform



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